(lat. reservatum [N.] ecclesiasticum) ist der für den Fall eines Übertrittes eines Inhabers eines geistlichen Amtes vom katholischen Glauben zum protestantischen Glauben im Augsburger Religionsfrieden (1555) festgelegte Vorbehalt gegenüber dem Grundsatz (lat.) cuius regio, eius religio, dass der Inhaber des geistlichen Amtes zwar seine persönli... Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
Geistlicher Vorbehalt, lateinisch Reservatum ecclesiasticum, Bestimmung des Augsburger Religionsfriedens von 1555, dass geistliche Fürsten bei ûbertritt zum Protestantismus ihre weltlichen Herrschaftsrechte verlieren. Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134